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Steuererklärung für Einzelunternehmer / Kleinunternehmer / Freiberufler / Gewerbetreibende erklären

Prinzipiell muss jeder Unternehmer die Steuer beim Finanzamt erklären – dies betrifft auch Kleinunternehmer. Was versteht man unter Kleinunternehmer? Gemäß Umsatzsteuergesetz ist Kleinunternehmer ein Unternehmer, der im jeweils vorangegangenen Jahr unter der Einnahmegrenze von 17.500 Euro geblieben ist und im laufenden Kalenderjahr höchstens 50.000 Euro an Einnahmen erwartet.

Als Kleinunternehmer sind Sie befreit von der Pflicht, dem Finanzamt Voranmeldungen für die Umsatzsteuer zukommen zu lassen. Sollten Sie sich für die Regelbesteuerung entscheiden, sind Sie fünf Jahre lang an diese Besteuerungsart gebunden und können folglich erst nach dieser Zeitspanne (wieder) die Option Kleinunternehmer beim Finanzamt wählen.

Die Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung:
Vorteile Nachteile
leichter Wettbewerbsvorteil durch Ersparnis der Umsatzsteuer, sofern der Kunde eine Privatperson ist Die Vorsteuer kann in keinem Fall geltend gemacht werden
ein zusätzlicher Arbeitsaufwand in Form der Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen entfällt unter Umständen wird mangelnde Leistungsfähigkeit unterstellt, da die Umsätze unter 17.500 Euro pro Jahr liegen
vereinfachte Rechnungsstellung Unternehmer als Kunden erwarten eigentlich eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer, um die Vorsteuer abziehen zu können

Es will in jedem Falle gut überlegt sein, ob man sich für oder gegen die Kleinunternehmerregelung entscheidet. Sollten Sie sich nicht hundertprozentig sicher sein, ob die Regelbesteuerung oder die Kleinunternehmerregelung für Sie die bessere Variante ist, empfiehlt sich ein Gespräch mit den Experten von der Steuersparbox.

Diese beantworten gerne Ihre Fragen zur Einkommensteuererklärung für Einzelunternehmen, Gewerbetreibende, Freiberufler oder für Kleingewerbetreibende.

Folgendes muss bei einer Steuererklärung für Kleinunternehmer beziehungsweise Einzelunternehmen oder Freiberufler beachtet werden:

Für Sie als Unternehmer gilt es, dem Finanzamt rechtzeitig, das heißt im Normalfall bis zum 31.05., die Steuererklärung für das vorangegangene Jahr (also bis 31.05.2012 für das Jahr 2011 bzw. 31.05.2013 für das Jahr 2012) vorzulegen. Wenn Sie durch die Experten der Steuersparbox vertreten werden, gilt für Sie diese Frist nicht. Für beratende Steuerpflichtige besteht eine allgemeine Fristverlängerung für die Abgabe der Einkommensteuererklärung bis zum 31.12., also beispielsweise Abgabe bis 31.12.2012 für die Einkommensteuer 2011. Folgende Formulare sind für die Steuererklärung als Unternehmer, abhängig von der Tätigkeit, auszufüllen und durch zugehörige Belege zu ergänzen:

  • Einkommensteuererklärung: Den sogenannten Mantelbogen haben alle steuerpflichtigen Bürger abzugeben. In dem Mantelbogen sind präzise Angaben zum Steuerpflichtigen und seinem Ehegatten zu machen. Hier werden auch die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen erfasst.

  • Anlage G: Diese Anlage ist auszufüllen, sofern Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielt werden.

  • Anlage S: In dem Steuerformular werden Einkünfte aus selbständiger Arbeit vermerkt, wobei insbesondere zwischen freien Berufen und sonstigen selbstständigen Berufen unterschieden wird.

  • Anlage EÜR: Sobald die Einnahmen-Überschuss-Rechnung Jahreseinkünfte von 17.500 Euro oder mehr ergibt, muss die Anlage EÜR mit eingereicht werden - unabhängig davon, ob Sie Freiberufler oder Gewerbetreibender sind.

Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht auch für Kleinunternehmer im Nebenberuf

Als Einzelunternehmer / Kleinunternehmer oder Freiberufler sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, auch wenn diese Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wird.

Wird ein Kleingewerbe beziehungsweise ein Einzelunternehmen im Nebenberuf betrieben, sind für die Festsetzung natürlich auch die Einkünfte aus dem Hauptberuf heranzuziehen. Das zu versteuernde Einkommen setzt sich mithin aus den Einnahmen, die üblicherweise aus einem Angestelltenverhältnis resultieren und denen, die durch die selbständige Tätigkeit zustande kommen, zusammen.

Jedoch bieten sich für nebenberufliche Kleinunternehmer auf diese Weise gute Möglichkeiten, in diesem Zusammenhang stehende Aufwendungen geltend zu machen. Sofern Sie hauptberuflich Kleinunternehmer sind, sind die Daten der Einnahmen-Überschuss-Rechnung - beziehungsweise der sich hieraus ergebende Gewinn - maßgeblich für die Steuer, die Sie abzuführen haben.

Jeder Unternehmer, ob Einzelunternehmer, Freiberufler oder Kleinunternehmer, hat eine Steuererklärung abzugeben, und die Chancen, Steuern zu sparen, sollten in jedem Falle gewahrt sein. Wir, die Experten der Steuersparbox, helfen Ihnen dabei und beantworten Ihre Frage. Voraussetzung ist, dass Sie uns über Ihre Einnahmen informieren und sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit Ihrem Geschäft und Ihren Umsatz auch belegen können. Entscheiden Sie sich für die Steuersparbox, werden wir für Sie alle Steuersparmöglichkeiten prüfen und uns um Ihre Steuererklärung kümmern.

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