Die Steuererklärung 2013 hat zwar noch Zeit bis zum 31.05.2014 beziehungsweise bei Mitwirkung durch einen Steuerberater sogar bis zum 31.12.2014, aber einige Vorkehrungen gilt es rechtzeitig zu treffen:
Um sich am Jahresende Arbeit zu sparen, ist es zum Beispiel sinnvoll, laufend in chronologischer Reihenfolge sämtliche relevanten Belege und Unterlagen in einem Ordner abzuheften. Sind Sie Arbeitnehmer, der ausschließlich Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit im Jahre 2013 hat, erwartet das Finanzamt nicht, dass Sie eine Steuererklärung abgeben.
Schließlich wird die Lohnsteuer bereits Monat für Monat abgeführt, und die Steuerschuld ist folglich beglichen. Fälle, in denen Sie als Arbeitnehmer nichtsdestotrotz eine Steuererklärung abzugeben haben, sind diese:
Zusätzliche Einkünfte beziehungsweise Lohnersatzleistungen, die 410 Euro im Jahr übersteigen.
Verheiratete, die die Lohnsteuerklassenkombination III/V oder das Faktorverfahren in Steuerklasse IV nutzen.
Ein Freibetrag ist auf der Steuerkarte eingetragen.
Man ist im jeweiligen Steuerjahr bei nicht nur einem Arbeitgeber beschäftigt.
Wenn Sie zu denjenigen gehören, die freiwillig eine Steuererklärung für 2013 beim Finanzamt abgeben möchten, haben Sie hierzu bis zum 31.12.2016 Zeit. Lohnen kann sich eine freiwillige Steuererklärung insbesondere dann, wenn größere Summen in den Bereichen Werbungskosten, Sonderausgaben und/oder außergewöhnliche Belastungen, beispielsweise für Ihr Kind, geltend gemacht werden können.
Zumindest sollte die Chance zum Steuersparen genutzt werden, indem man einen Teil der bereits gezahlten Steuern zurück erhält. Gleichgültig indes, ob Sie zur Abgabe der Steuererklärung 2013 verpflichtet sind oder nicht: Ohne Hilfe die Formulare (und zwar die richtigen Formulare) auszufüllen, ist nicht immer einfach.
Professionelle Unterstützung und Tipps, die Steuern sparen können, erhalten Sie von den Mitarbeitern der Steuersparbox. Wer Gewinneinkünfte aus einem Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft oder aber aus freiberuflicher/selbständiger Tätigkeit hat, muss somit seit 2012 seine Steuererklärungen dem Finanzamt elektronisch übermitteln.
Wenn Sie sich für die Steuersparbox entscheiden, kümmern wir uns um den entsprechenden Antrag und erledigen dies auch für 2012 noch für Sie.
Eine wichtige Neuerung seit dem 01. Januar 2013 ist das ELStAM-Verfahren (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale), das an die Stelle der bisherigen Lohnsteuerkarte tritt. Sämtliche individuellen steuerlichen Daten können, selbstverständlich unter Beachtung von Datenschutz und Datensicherheit, sowohl elektronisch abgespeichert als auch übermittelt werden. Bis Ende 2013 ist indes der Lohnsteuerabzug auch noch nach dem gewohnten Verfahren möglich. Änderungen gab es in folgenden, für die Steuererklärung 2013 relevanten, Bereichen:
Förderung der Elektromobilität: Sämtliche ausschließlich elektrisch betriebene (basierend auf Batterien oder Brennstoffzellen) Fahrzeuge werden zehn Jahre lang steuerlich begünstigt.
Unbürokratische Handhabung von Geldspenden: Vereinfachte Zuwendungsnachweise (beispielsweise durch das SEPA-Verfahren) werden vom Finanzamt akzeptiert, so dass Spendenbelege oftmals nicht mehr einzureichen sind.
Für Ehepaare vereinfachte steuerliche Veranlagung: Wahlmöglichkeit zwischen Zusammenveranlagung mit Splitting-Verfahren und Einzelveranlagung mit dem Grundtarif „Verwitweten-Splitting" oder „Sonder-Splitting".
Selbstverständlich gibt es auch mit Hilfe der Steuererklärung für 2013 Chancen, den einen oder anderen Euro vom Finanzamt zurück zu erhalten. Wichtig ist nach wie vor der Bereich Werbungskosten:
Der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro wird jedem Arbeitnehmer, der seine Steuer für 2013 erklärt, ohnehin zugesprochen. Sollten Sie beispielsweise durch die Zahlung von Arbeitsmitteln und Fahrtkosten über dieser Summe liegen, sind entsprechende Belege unbedingt aufzuheben und der errechnete Betrag anzugeben.
Steuermindernd wirken sich Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt aus, deshalb sollten sämtliche Rechnungen aufbewahrt werden. Ein nach wie vor wichtiger Bereich sind Vorsorgeaufwendungen, aber auch „andere" Sonderausgaben: Getätigte Zahlungen für zusätzliche Versicherungen und Renten oder beispielsweise für Berufsausbildungen und auch die Ihrer Kinder können steuerlich abgesetzt werden.
Sollten Sie gestundete z. B. Studiengebühren erst nach Abschluss des Studiums zahlen (sog. nachlaufende Studiengebühren), so sind diese im Jahr der Zahlung als Sonderausgaben abzugsfähig. Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Steuern sparen können, hat das Team der Steuersparbox gute Tipps für Sie.